Richtlinien zur Förderung kommunalpolitischer Bildungsmaßnahmen
des Kreisverbandes der SGK Rhein-Sieg
Der SGK Kreisverband Rhein-Sieg fördert Bildung und Weiterbildung für die Tätigkeit in der kommunalen Selbstverwaltung. Hierzu führen wir Veranstaltungen in eigener Verantwortung – auch in Kooperation mit Partnern – durch. Daneben besteht für den Kreisverband die Möglichkeit, die Teilnahme einzelner Personen an Bildungsmaßnahmen anerkannter Träger der Weiterbildung durch Zuschüsse zu fördern.
Die hierzu im jährlichen Haushalt der SGK NRW bereitgestellten Mittel werden auf der Grundlage der nachstehenden Richtlinien bewirtschaftet:
I. Förderung von Bildungsmaßnahmen
- Den Kreisverbänden stehen für ihre Arbeit im Rahmen der vom Landesvorstand beschlossenen Haushaltsplanung neben den Mitteln aus Ziffer IV dieser Richtlinien jährliche Kontingente zur Verfügung, die per Antrag bei der Landesgeschäftsstelle abgerufen werden können. Die für die Kreisverbände zur Verfügung gestellten Kontingente errechnen sich auf der Basis der Mitgliederzahlen.
- Anträge können auf den entsprechenden Antragsformularen nur von den Vorsitzenden oder Geschäftsführer/innen der Kreisverbände gestellt werden. Nur diese sind auch zur Abrechnung gegenüber der SGK NRW berechtigt. Die Abrechnung erfolgt ausschließlich unter Verwendung der aktuellen Vordrucke und der ausdrücklichen Versicherung, dass Kosten der abgerechneten Bildungsmaßnahme nicht mit Dritten abgerechnet wurden.
II. Eigene Veranstaltungen
- Beantragung
Veranstaltungen der Kreisverbände sind spätestens 14 Tage vor dem Beginn der Veranstaltung unter Verwendung des entsprechenden Formulars bei der Landesgeschäftsstelle zu beantragen. Bei einem späteren Eingang ist eine Förderung ausgeschlossen. - Teilnehmerlisten
Die Landesgeschäftsstelle versendet die Teilnehmerliste(n) rechtzeitig vor dem Beginn der Veranstaltung unter Beifügung eines frankierten Rückumschlages an die im Förderantrag angegebene Adresse.Voraussetzung einer Bezuschussung ist der Eingang der Teilnehmerlisten spätestens bis zum vierten Arbeitstag nach dem Ende der Veranstaltung bei der Landesgeschäftsstelle. Zur Fristwahrung reicht auch die Übersendung per Fax, wenn die Originalliste(n) spätestens nach weiteren fünf Arbeitstagen bei der Geschäftsstelle eingehen. Der/die Veranstaltungsleiter/in versichert durch Unterschrift die ordnungsgemäße Durchführung der Veranstaltung. Ganz- und mehrtägige Veranstaltungen sind gemäß Landesrichtlinien grundsätzlich nur dann förderungsfähig, wenn eine Obergrenze von 30 Teilnehmer/innen nicht überschritten wird. Ausnahmen sind nur nach vorheriger Zustimmung durch die Geschäftsstelle der SGK NRW möglich. - Abrechnungen
Die Abrechnung erfolgt unter Verwendung des entsprechenden Formulars binnen einer Frist von höchstens 60 Tagen nach dem Ende der Veranstaltung. Unabhängig von dieser Frist ist Abrechnungsschluss der 09. Dezember (Posteingang Geschäftsstelle).
a) Pauschale Abrechnungen
Für die Abrechnung pauschaler Zuschüsse gelten folgende Beträge:
Veranstaltungen, die mindestens 2 und weniger als 6 Stunden dauern
..,- € pro Teilnehmer/in
Veranstaltungen mit einer Dauer von mehr als 6 Stunden
..,- € pro Teilnehmer/in
Zusätzlich zu diesen Pauschalen können nur die nachgewiesenen Kosten für Referenten/innen oder Moderatoren/innen abgerechnet werden (siehe Honorare).
Nicht unmittelbar verausgabte Restmittel aus pauschalen Abrechnungen werden von den Kreisverbänden in eigener Verantwortung verwaltet. Sie dürfen ausschließlich für Bildungsarbeit sowie für die Beschaffung des für Bildungsmaßnahmen notwendigen Büromaterials oder technischer Ausrüstung verwendet werden.
b) Honorare
Für die Höhe der Honorare für Referenten/innen oder Moderatoren/innen gilt:
Soweit es sich um Referenten/innen oder Moderatoren/innen aus dem Kreisverband handelt, wird in der Regel ein Höchstbetrag von ..,- € erstattet. Ausnahmen bedürfen der vorherigen Zustimmung der Landesgeschäftsstelle.
Honorare für Referenten/innen oder Moderatoren/innen, die ihren Wohnsitz und Arbeitsplatz außerhalb des Gebietes des Kreisverbandes haben und für die die
Veranstaltung eine nebenberufliche Tätigkeit darstellt, werden bis zu einem Höchstbetrag von ..,- € erstattet.
Alle Zahlungen bzw. Zahlungsverpflichtungen sind durch entsprechende Quittungen bzw. Rechnungen nachzuweisen, die das Thema des Referats/der Veranstaltung ausweisen müssen.
c) Kooperationsveranstaltungen
Ist der SGK-Kreisverband nicht alleiniger Veranstalter der Bildungsmaßnahme, sondern führt sie in Kooperation mit anderen durch, verringern sich die unter Buchstabe a) genannten Pauschalen sowie die Erstattungsbeträge nach Buchstabe b) entsprechend dem Anteil des Kreisverbandes an der Veranstaltung. (Beispiel: Gemeinschaftsveranstaltung von SGK-Kreisverband und SPD-Unterbezirk oder Fraktion führt zur Halbierung der Zuschüsse an den Kreisverband.)
III. Förderung von Bildungsmaßnahmen einzelner Teilnehmer/innen
Die Teilnahme einzelner Mitglieder eines Kreisverbandes bzw. politisch interessierter Menschen an Bildungsangeboten anerkannter Träger der Weiterbildung kann auf Antrag gefördert werden.
Förderfähig sind nur solche Bildungsangebote, die einen deutlichen Bezug zu den Aufgaben innerhalb der kommunalen Selbstverwaltung haben.
Bezuschusst werden anteilig die Kosten der Veranstaltung.
Teilnehmer sollen einen angemessenen Eigenanteil selbst tragen (in der Regel mindestens 50 %).
Der Antrag ist mit dem entsprechenden Formular spätestens 14 Tage vor dem Beginn der Veranstaltung an die Landesgeschäftsstelle zu richten (Posteingang). Die Landesgeschäftsstelle erteilt die Genehmigung.
Die Zahlung des Zuschusses erfolgt nach Zusendung der ordnungsgemäßen Abrechnung der Einzelförderung ausschließlich auf das Konto des Kreisverbandes.
IV. Grundförderung
Für ihren allgemeinen Verwaltungsaufwand und die Teilnahme von Vertretern/innen der
Kreisverbände an überörtlichen Gremiensitzungen erhalten die Kreisverbände in Kreisen und
kreisfreien Städten einen pauschalen Aufwandszuschuss in Höhe von ..,- € je angefangene 100 Mitglieder. Die Auszahlung erfolgt jeweils zur Hälfte im ersten und dritten Quartal des Jahres.